Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

AGB & SLA

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und unser Service Level Agreement (SLA) für Software-Applikationen der Digital Data GmbH

STAND MÄRZ 2025

Hier veröffentlichen wir unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie unser Service Level Agreement für Partner, Kunden und Lieferanten. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert. 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Vertragsgegenstand und Beschaffenheit

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung einer Applikation inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.

(2) Funktionalität und technische Einsatzbedingungen der Vertragssoftware richten sich in erster Linie nach der Beschreibung, die auf der Homepage der Digital Data GmbH (kurz: Digital Data) eingesehen werden kann, und ergänzend nach den folgenden Bestimmungen. Die Funktionalität der Vertragssoftware setzt voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung abläuft.

(3) Soweit die Beschaffenheitsvereinbarung nach Abs. 2 eine Funktionalität nicht nennt und auch nicht einschränkt oder ausschließt, eignet sich die Vertragssoftware für die gewöhnliche Verwendung, die bei Vertragssoftware der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Vertragssoftware erwarten kann.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft berechtigt, die Vertragssoftware zur Nutzung auf einem Rechner nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vervielfältigen. Die Berechtigung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechner um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch durch seine Organe und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personen.

(2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners und das im Rahmen der Regelung des Abs. 1 auch mehrfache Übertragen der Vertragssoftware ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher des Rechners.

(3) Der Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Kunden. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit der Digital Data oder einer gesetzlichen Regelung.

(4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig.

(5) Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die Digital Data GmbH die Nutzung der der Vertragssoftware durch den Kunden in der vorbeschriebenen Weise, räumt diesem aber noch keine Rechte ein. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät.

(6) Die Rechteeinräumung gilt jeweils nur für die aktuelle Softwareversion, so dass die Rechteeinräumung an Vorversionen mit der Installation der jeweils neuesten Version erlischt. Eine Regelung zur Nutzung der überlassenen Vertragssoftware infolge der Zurverfügungstellung neuer Versionen wird in dem Service Level Agreement getroffen.

(7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware öffentlich zugänglich zu machen.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Vertragssoftware gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Kunde ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt.

(9) Der Kunde darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Kunde die Vertragssoftware in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Kunde die Vertragssoftware in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original-Datenträgers, wenn der Kunde die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Vertragssoftwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat.

(10) Die in diesem § 2 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.

§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Lizenzgebühr sowie die Gebühren für weitere Services ergeben sich aus dem Angebot der Digital Data.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto, d.h. ausschließlich der ggf. anfallenden Mehrwertsteuer.

(3) Zahlungen sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen.

(4) Die Verzugszinsen betragen neun Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

(5) Digital Data kann die im Angebot angegebenen Preise frühestens nach 6 Monaten aktualisieren. Vor Wirksamwerden der aktualisierten Preise ist der Kunde hierüber rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate vor Inkrafttreten der neuen Preise zu informieren. Ist der Kunde mit den neuen Preisen nicht einverstanden, können innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information über die aktualisierten Preise, die jeweils von der Preisänderung betroffene Vertragssoftware mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gegenüber der Digital Data gekündigt werden.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Digital Data leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Vertragssoftware vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieses Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Digital Data berechtigt zu sein.

(2) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere, wenn sie mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie fehlerfrei arbeiten. Der Kunde erkennt diesen Sachverhalt an. Sofern zu den Programmen Beschreibungen geliefert werden, sind die Programme grundsätzlich zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne der Beschreibung geeignet.

(3) Der Kunde hat die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen unverzüglich der Digital Data mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(4) Die Digital Data ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Vertragssoftware übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird die Digital Data dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(5) Die Digital Data ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Die Digital Data genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(6) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet die Digital Data nach § 5.

(7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 5.

(8) Besteht zwischen den Parteien ein Servicevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Servicevertrag vorgesehenen Zeiten.

§ 5 Haftung

(1) Die Digital Data haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Käuferin regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss; maximal ist diese Haftung jedoch beschränkt auf EUR 50.000 pro Schadensfall und insgesamt auf EUR € 250.000.

(3) Für den Verlust von Daten haftet die Digital Data insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe und Erfüllungsgehilfen der Digital Data.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen

Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten Zugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

§ 7 Sonstiges

(1) Der Kunde darf Ansprüche gegen die Digital Data nur nach schriftlicher Zustimmung der Digital Data auf Dritte übertragen.

(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

(5) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der Digital Data steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(7) Erfüllungsort ist Heuchelheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seinen Anlagen sowie diesen AGB ist das LG Gießen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Digital Data bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder eines Verfahrens am Sitz des Kunden berechtigt.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.

(9) Sämtliche in diesen AGB genannten Anlagen sind verpflichtender Vertragsbestandteil.

SERVICE LEVEL AGREEMENT

Präambel

Die Parteien haben einen gesonderten Vertrag über die Lizenzierung einer Software-Applikation geschlossen. Gegenstand dieses Service Level Agreements („SLA“) ist der gesamte Service und Support für die in der jeweils Letzten dem Kunden von Digital Data überlassenen Fassung der Vertragssoftware.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Im Rahmen dieses Vertrages leistet die Digital Data GmbH (kurz: Digital Data) E-Mail- und telefonischen Hotline-Support, Mängelbeseitigung und Weiterentwicklung der Software.

(2) Digital Data entwickelt und vertreibt ihre Software in verschiedenen Releaseständen, die in Abhängigkeit der vorgenommenen Veränderungen in Major- und Minor-Releases unterschieden werden. Major-Releases sind durch Veränderung der Ziffer vor dem ersten Punkt gekennzeichnet (z.B. von 3.X auf 4.x), Minor-Releases durch Veränderung der Ziffer nach dem ersten Punkt (z.B. 3.5 auf 3.6). Die Verpflichtung zum Service der Software bezieht sich auf den jeweils aktuellen Major-Releasestand sowie auf den vorangegangenen letzten Minor-Releasestand.

§ 2 Leistungen

(1) Digital Data erbringt die nachfolgenden Leistungen (nachfolgend gemeinsam „Softwarepflege“):

  1. Vorhalten eines E-Mail-Supports und einer Hotline (§ 3)
  2. Mängelbeseitigung an der Software (§ 4)
  3. Weiterentwicklung der Software (§ 5)

(2) Die Softwarepflege wird durch Digital Data entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik erbracht.

(3) Eine Übertragung der Pflichten von Digital Data auf Dritte oder die Beauftragung von Subunternehmern durch den Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Kunden zulässig. Der Kunde darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.

(4) Eine Auslieferung neuer Releases erfolgt durch elektronische Zugänglichmachung.

§ 3 Vorhalten einer Hotline, Bereitschaftszeit

(1) Digital Data unterstützt und berät den Kunde in der Bereitschaftszeit hinsichtlich der Softwareanwendung oder Fehlerbehebung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation. Bereitschaftszeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen Digital Data oder von Ihr beauftragte Drittfirmen Serviceleistungen im Rahmen dieses Vertrages erbringen.

(2) Die Hotline und Bereitschaft steht dem Kunden montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 14:00Uhr zur Verfügung. Ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage. In diesem Zeitfenster wird der Auftragnehmer auch per E-Mail über die Support-Mailadresse eingehende Anfragen des Kunden beantworten.

(3) Für jede Anfrage des Kunden vergibt der Auftragnehmer eine Bearbeitungsnummer („Ticket“).

§ 4 Mängelbeseitigung an der Software, Reaktionszeiten

(1) Die Reaktionszeit definiert den Zeitraum, innerhalb dessen die Bearbeitung der Hotlinemeldung des Kunden durch Digital Data oder eine qualifizierte Drittfirma aufgenommen wird. Die Reaktionszeit von Digital Data ist auf die Bereitschaftszeit nach §3 beschränkt.

(2) Mängel an der Software werden durch Digital Data nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden in folgende Kategorien unterteilt:

a) Mangel der Kategorie 1 (Kritische Störung): Störung, welche die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Nutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

b) Mangel der Kategorie 2 (Andere Störungen): Sonstige Störungen, welche die Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Mehrere parallel auftretende Mängel der Kategorie 2 können einen Mangel der Kategorie 1 begründen.

(3) Digital Data reagiert auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden binnen nachfolgender Reaktionsfristen:

a) Bei Mängeln der Kategorie 1: Innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Meldung,

b) Bei Mängeln der Kategorie 2: Innerhalb von zwölf Stunden nach Erhalt der Meldung.

§ 5 Weiterentwicklung der Software

Digital Data stellt eine Weiterentwicklung der Software und Anpassung an den Stand der Technik sicher.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde setzt die Software in den ihm überlassenen Release oder Version ein.

(2) Die Vorschriften der Hardwarehersteller über Aufstellung, Handhabung und Service der Hardwaresysteme und der Datenträger werden beachtet.

(3) Die überlassene Software wird durch den Kunden nicht geändert und entsprechend der für diese Version geltenden Installationsvoraussetzungen eingesetzt.

(4) Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.

(5) Alle Handhabungshinweise, insbesondere der Bedienungsanleitung oder sonstige Mitteilungen werden eingehalten und beachtet.

(6) Der Kunde gewährt einen Online-Zugang zu seinen Rechnern. Ist eine störungsfreie Online-Verbindung seitens des Kunden nicht sichergestellt, gehen Verzögerungen und nachweisbare Mehraufwendungen im Zuge der Bearbeitung nicht zu Lasten von Digital Data.

(7) Durch den Kunden wird eine möglichst genaue und nachvollziehbare Beschreibung auftretender Störungen gegeben, damit die Störung reproduzierbar ist. Darüber hinaus hat der Kunde Digital Data in zumutbarem Umfang zu unterstützen, insbesondere Bedingungen, unter denen eine Störung auftritt, Symptome und Auswirkungen präzise zu beschreiben.

(8) Der Kunde benennt qualifizierte Mitarbeitende, die als Ansprechpersonen für Digital Data bereitstehen und befugt sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(9) Weist Digital Data nach, dass ein Mangel der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Software nicht vorgelegen hat, kann Digital Data die Vergütung des Aufwandes für die auf Grund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen nach den allgemeinen und von ihr angewandten Vergütungssätzen gemäß Angebot verlangen.

§ 7 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Serviceleistungen von Digital Data ergibt sich aus dem Angebot.

(2) Mit der Vergütung für den Software-Service sind alle geschuldeten Serviceleistungen abgegolten. Erbringt Digital Data über den vorgenannten Umfang hinaus Dienstleistungen, sind diese nach Aufwand zu den jeweils gültigen Tagessätzen von Digital Data (siehe Angebot) zu vergüten.

(3) Die Vergütung für den Software-Service wird jährlich im Voraus fällig und ist zahlbar nach Rechnungserhalt.

(4) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Eintritt der Fälligkeit geschuldet.

§ 8 Sach- und Rechtsmängel

(1) Digital Data gewährleistet, dass die Serviceleistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind. Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Sachmängel beseitigt Digital Data unentgeltlich.

(2) Liegt eine von Digital Data zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die nach diesem Vertrag erbrachten Serviceleistungen vor, kann Digital Data auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann Digital Data die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach § 9 dieses Vertrages.

(3) Verletzt Digital Data Schutzrechte Dritter, stellt er den Kunden von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen Nachweis frei und übernimmt die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Kunden.

(4) Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, mit Ausnahme von Fällen, in denen Digital Data vorsätzlich handelte.

§ 9 Haftung

(1) Digital Data haftet gegenüber dem Kunden für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Softwarepflege entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

(2) Digital Data haftet unbeschränkt

  1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
  2. im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
  3. für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;
  4. für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
  5. nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet Digital Data nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Darüber hinaus haftet Digital Data in diesen Fällen maximal auf den Betrag, der nach diesem Vertrag der Vergütungen für die Serviceleistungen für ein Vertragsjahr entspricht. Die in diesem Abs. 3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten.

(4) Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte des Auftragnehmers und etwa ihre Unterauftragnehmer.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann nach Ablauf der Mindestlaufzeit durch jede Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt werden. Die Parteien verzichten übereinstimmend auf die Anwendbarkeit des § 648 BGB.

(2) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der anderen Partei wesentlich verschlechtert oder, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Vertrag verweigert oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder, wenn der zugrunde liegende Lizenzvertrag/Softwareerstellungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in sonstiger Weise beendet wird.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es finden Allgemeine Geschäftsbedingungen von Digital Data auf diesen Vertrag Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch, sollte diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen werden. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein, ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner wirtschaftlich erreichen wollten.

(3) Eine Übertragung von, auf diesem Vertrag, beruhenden Rechten und Pflichten durch eine Partei auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

Anfrage Live-Demo

Ich möchte eine kostenlose Demo vereinbaren und bitte um einen Terminvorschlag.